Häufig gestellte Fragen

Hier haben wir weitere Informationen zu Bewerbungsvoraussetzungen und den erforderlichen Unterlagen zusammengestellt.

Wer kann sich bewerben?

Hier gibt es drei Varianten:
a) Du kannst eine formale Bestätigung deiner Hochschule über die Zulassung zur Promotion vorlegen.
b) Du kannst eine formale Bestätigung darüber vorlegen, dass du in einem Promotionsstudiengang  immatrikuliert bist.
c) Du kannst eine Bestätigung deiner Betreuerin oder deines Betreuers vorlegen, dass die Voraussetzungen der
Zulassung zur Promotion gegeben sind, insbesondere eines wissenschaftlich tragfähigen Dissertationsprojektes und der wissenschaftlichen Betreuung (Betreuungszusage).

Nein.

Eine vollständige Promotion im Ausland kann nur in begründeten Fällen und nur in den EU-Staaten, in UK sowie in der Schweiz gefördert werden, wenn eine aktive, regelmäßige Mitarbeit in einer der in- oder ausländischen Stipendiatengruppen London, Paris, Zürich und Wien glaubhaft versichert werden kann. Dazu gehört insbesondere, dass du

  • am größtenteils in Deutschland stattfindenden Veranstaltungsprogramm regelmäßig teilnehmen kannst
    und
  • du dich für mindestens zwei Drittel der Promotionsförderzeit mit realistischem zeitlichem und finanziellem Aufwand an den ganz überwiegend abends stattfindenden monatlichen Gruppentreffen und -aktivitäten regelmäßig beteiligst.

Anfahrten von deinem Studienstandort zu den monatlichen Gruppentreffen, die mit Bus oder Bahn mehr als 1,5 Stunden (einfach) dauern oder mit dem Flugzeug absolviert werden müssten, gelten nicht als realistisch. Wenn du dauerhaft an einer ausländischen Hochschule außerhalb der EU oder der Schweiz promovierest, können wir dich nicht fördern.

Nein. Die Förderung von Auslandsauslandsaufenthalten ist nur nach Aufnahme in die Promotionsförderung möglich.

Nein, es können sich Promovierende aller Fachrichtungen bewerben. Das Fach ist kein Auswahlkriterium.

Für die Promotionsbewerbung gibt es keine Altersgrenze. Zwischen dem Studienabschluss und dem Beginn der Promotion dürfen jedoch nicht mehr als 5 Jahre liegen.

Nein.

Nein. Wer eine Ablehnung für die Promotionsförderung erhalten hat, kann sich kein weiteres Mal um ein Promotionsstipendium bewerben.
Ausnahme: Wer eine Ablehnung für die sdw-Studienförderung erhalten hat, kann sich dennoch um ein Promotionsstipendium bewerben.

Nein. Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Antragsteller für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung erhält oder erhalten hat.

Nein.

Fragen zu den Auswahlkriterien

Bewerberinnen und Bewerber sollten sich über ihre persönlichen und beruflichen Ziele bereits Gedanken gemacht haben. Die Wahl des Promotionsfachs und des Promotionsthemas sollte überzeugend begründet werden können.

Ehrenamtliches gesellschaftliches Engagement ist für die sdw das A und O. Uns ist wichtig, dass die Bewerberinnen und Bewerber nicht nur an ihrem eigenen, sondern auch am gesellschaftlichen Fortkommen interessiert sind. Ehrenamtliches Engagement, beispielsweise an der Hochschule, in Vereinen, Parteien, Kirchen, gemeinnützigen Initiativen oder sozialen Einrichtungen, setzen wir voraus. Das bedeutet aber nicht, dass Sie neben der Schule bzw. dem Studium/der Promotion rund um die Uhr im Einsatz sein müssen.

Nein.

Unter einem nicht-touristischen Auslandsaufenthalt verstehen wir ein Studium oder Praktikum im Ausland, FSJ oder FÖJ oder Zivildienst. Als touristischen Auslandsaufenthalt verstehen wir dagegen Aufenthalte, die der reinen Erholung dienen oder ausschließlich das Bereisen des Landes zum Zweck haben, sowie Sprachreisen.

Nein. Auslandserfahrungen bzw. interkulturelle Erfahrungen sind erwünscht. Fehlen diese Erfahrungen, stellt dies jedoch kein Ausschlusskriterium dar.

Fragen zu den Bewerbungsunterlagen

Die Kurzfassung des Exposés darf 3 DIN A4-Seiten mit maximal 1.400 Wörtern oder 9.550 Zeichen, inkl. Leerzeichen, Überschriften, Fußnoten etc. nicht überschreiten. Für den Umfang des ausführlichen Exposés gibt es keine formale Beschränkung. Üblich ist eine Länge zwischen 10 und 20 Seiten.

Ja. Exposé und Kurzfassung dürfen in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Die Kurzfassung des Exposés soll insbesondere folgende Aspekte enthalten: kurze Zusammenfassung zur Themen- und Fragestellung,  Erkenntnisinteresse, Erläuterung der wissenschaftlichen Relevanz des Vorhabens, methodisches Vorgehen und bei einem geplantem Auslandsaufenthalt eine Auskunft über Ort und Dauer.

Die Unterlagen müssen nicht beglaubigt sein. Ausnahme: Zeugnisübersetzungen

Nimm in diesem Fall dringend Kontakt mit der Organisation/den Personen auf, die dein Engagement beschreiben und bestätigen können. Fehlende Nachweise führen dazu, dass wir die Bewerbung nicht berücksichtigen können.

Die Gutachterinnen und Gutachter müssen Hochschullehrerinnen und -lehrer aus dem Promotionsfach oder einem verwandten Fach sein. Eines der Gutachten muss von der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation verfasst werden, das andere von einer frei gewählten Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer (in Deutschland laut §42 Hochschulrahmengesetz Professoren oder Juniorprofessoren).

Es können auch separate Texte als Gutachten eingereicht werden. In jedem Falle sind aber die auf den Gutachterbögen gestellten Fragen zu beantworten, außerdem ist unbedingt eines der vier möglichen Gesamturteile explizit abzugeben. Sollte ein frei formatierter Text als Gutachten eingereicht werden, empfehlen wir deswegen dringend, die einzelnen Fragen des Gutachterbogens im Text aufzuführen und
somit als Gliederung zu verwenden.

Ja. Gutachten in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch sind hingegen nicht möglich.